Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 mssen erfllt sein.

Sondervorschrift fr die Verpackung B 5:
Fr die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 mssen die Gropackmittel (IBC) mit einer Einrichtung zur Entlftung whrend der Befrderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei hchster Befllung whrend der Befrderung in der Dampfphase des Gropackmittels (IBC) befinden.